Corona Hinweise
Verordnung des Landes Baden Würrtemberg
Sehr geehrte Gäste, ab sofort bitten wir Sie beim Betreten /Verlassen des Lokals, sowie des Tisches ein Mund Nasen Bedeckung zu tragen.
Weiterhin müssen wir Ihre Daten erfassen (siehe Datenverarbeitung) Im allgemeinen Interesse bitten wir Sie um ehrliche und richtige Angaben.
Änderungen zum 30. September 2020
- Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird bis zum 30. November 2020 verlängert.
- Die Maskenpflicht gilt nun auch für Kundinnen und Kunden in Gaststätten, Restaurants, Bars etc., wenn Sie sich nicht am Platz befinden – etwa auf dem Weg zum Tisch, zur Toilette oder zum Buffet.
- Es gibt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot bei Verstoß gegen die Maskenpflicht.
- Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann, muss dies nun in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen.
- Verantwortliche müssen Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden ihrer Einrichtungen bzw. Geschäfte über die Maskenpflicht informieren.
- Die Alternativmöglichkeit zur Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Datenerhebung wird gestrichen (§ 6 Absatz 1). E-Mail-Adressen genügen künftig nicht mehr zur Nachverfolgung, da die Datenverarbeitung mittels E-Mail – insbesondere etwa die Kontaktaufnahme durch Gesundheitsbehörden – häufig nicht den Anforderungen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung genügt.
(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(1) Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind.
(2) Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen zu speichern und sodann zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass Unbefugte keine Kenntnis von den Daten erlangen.
(3) Die Daten sind auf Verlangen der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln, sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig.
(4) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 16 bis 18 sowie § 12 Absatz 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) § 10 Absätze 3, 4 und 6 treten am 31. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 30. September 2020 außer Kraft.
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